Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.03.2013
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Karl Schneider GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten die Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in ihrerzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als Vertragsgrundlagevereinbart. Diese Regelungen werden ergänzt durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ebenfalls als Vertragsgrundlage mit einbezogen werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn,der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklichschriftlich zu.
(2) Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungenund Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristischePerson oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Die Leistungen werden zu den im Angebot angegebenen Preisen erbracht. Angebote sind für den Auftragnehmer 30 Werktage verbindlich. Die angebotenen Einzelpreise für Waren und Dienstleistungen gelten nur im Rahmen des jeweiligen Gesamtangebotes.
(2) Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesem erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung darf der Auftraggeber diese Unterlagen behalten.
(3) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet: ab der 9. Arbeitsstunde 25%; Nachtarbeiten 20.00 – 06.00 Uhr 50%; Arbeiten an Sonntagen 100%; Arbeiten am 01. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 150%; Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100%. Für besonders schmutzige und ekelerregende Arbeiten 100%.
(4) Im Falle einer vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Verzögerung oder Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführen den Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder die von dem Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch ausstehenden Arbeiten eine Preisanpassung vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, Vergütung der Kosten zu verlangen, die ihm im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des Auftragnehmers aus § 6 Ziffer 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.
§ 3 Genehmigungen und Zugang
(1) Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstige Genehmigungen sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anfordern zur Verfügung.
(2) Der Aufraggeber hat dem Auftragnehmer Zugang zu den jeweiligen Baustellen zu gewähren. Verzögerungen beim Zugang gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Schadensersatz bei Auftragsstornierung
Storniert der Auftraggeber den Auftrag, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bereits geleistete Arbeiten sind zu vergüten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Stornierung auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht. Bestellware kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Dies gilt nicht für Rücknahmeverpflichtungen, die auf den gesetzlichen Gewährleistungsrechten des Auftraggebers beruhen.
§ 5 Montage und Lieferzeiten
(1) Haben die Vertragsparteien konkrete Montage- und Liefertermine nicht vereinbart, so beginnt der Auftragnehmer mit den Arbeiten unverzüglich nach Erteilung der Auftragsbestätigung, sofern alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorliegen.
(2) Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der Ausführung der Arbeiten einen verschließbaren Raum zur Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen sowie zum Aufenthalt zur Verfügung. Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs der Baustoffe und Werkzeuge trägt der Auftraggeber.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Werklohnforderung vor. Bereits eingebaute Gegenstände darf der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Auftraggebers demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum des Auftragnehmers. Für diesen Fall gestattet der Auftraggeber die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt er die hierdurch anfallenden Kosten.
§ 7 Abnahme und Gefahrübergang
Die Arbeiten sind nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn eine ggf. erforderliche Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung von Anlagen. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 9 Hinweise zur Datenverarbeitung
(1) Der Auftragnehmer erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Auftraggebers. Er beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Auftraggebern wird der Auftragnehmer Bestands- und Nutzungsdaten des Auftraggebers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien erforderlich ist.
(2) Ohne die Einwilligung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer Daten des Auftraggebers nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten beim Auftragnehmer abzufragen, diese zu ändern oder zu löschen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggebern und dem Auftragnehmer der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.